Satzung
Satzung des Verein altes Rathaus Burgholzhausen e.V.
– Fassung: 24. September 2005 –
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Verein altes Rathaus Burgholzhausen e.V.“ Er hat seinen Sitz
in Friedrichsdorf. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein hat den Zweck, die Bereiche Denkmalschutz, Kunst und Kultur, das demokratische
Staatswesen, das traditionelle Brauchtum sowie den Heimatgedanken zu fördern.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Erwerb des alten
Rathauses im Ortsteil Burgholzhausen (von der Stadt Friedrichsdorf im Wege eines
Erbbaurechts) und dessen denkmalorientierte Renovierung, Sanierung und Unterhaltung.
Der Satzungszweck wird ferner verwirklicht, indem der Verein u.a. in den Räumen
des alten Rathauses ein Forum für gesellschaftliche, kulturelle, künstlerische und
andere vereinsübergreifende, bürgernahe Aktivitäten bietet; dies überwiegend in Form
von Veranstaltungen, die der Verein organisiert. Der Verein kann das alte Rathaus im
Einzelfall Mitgliedern der Ortsgemeinschaft zur Durchführung öffentlicher Veranstaltungen
zur Verfügung stellen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Der Verein führt keinen auf Gewinn zielenden Geschäftsbetrieb. Stand: 24.09.2005
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(3) Der Verein finanziert die Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke aus Beiträgen,
Spenden und sonstigen Zuwendungen.
(4) Der Verein ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen und alle Maßnahmen zu ergreifen,
die mit seinem Zweck zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar förderlich
erscheinen. Der Verein kann Stiftungen errichten.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Diakoniestation Burgholzhausen. Diese muss das Vereinsvermögen
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
verwenden.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen sowie von diesen gebildete
Personengesellschaften oder Vereine sein. Natürliche und juristische Personen
sowie Personengemeinschaften können auch fördernde Mitglieder werden.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über den Antrag entscheidet.
Die Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Sie ist nicht übertragbar.
(4) Die Mitgliedschaft endet, wenn der Austritt aus dem Verein erklärt wurde. Der Austritt
kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss bis zum 30. September
dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen
Personen ferner mit dem Tode, in den übrigen in Absatz 1 genannten Fällen mit
dem Erlöschen der juristischen Person, der Personengesellschaft bzw. des Vereins.
(5) Durch Entscheidung der Mitgliederversammlung können Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag
trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht bezahlt oder die Interessen
des Vereins schwer geschädigt haben, ausgeschlossen werden. Das Mitglied ist vorher
anzuhören. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen. Der Ausschluss wird
mit Zugang des Beschlusses wirksam.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen. Stand: 24.09.2005
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§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes ordentliche Mitglied hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Mitglieder
können sich bei der Ausübung von Mitgliedschaftsrechten durch andere Mitglieder
vertreten lassen.
(2) Die Mitglieder leisten Jahresbeiträge. Der Mindestbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstands
von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 10. Januar eines Jahres fällig. Kommt ein Mitglied
mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags 3 Monate in Verzug, ruhen alle Rechte des Mitglieds.
Eine Nachholung ruhender oder nicht ausgeübter Mitgliedschaftsrechte findet
nicht statt.
(4) In besonderen Fällen kann der Vorstand Mitgliedsbeiträge oder Entgelte ganz oder teilweise
stunden oder erlassen.
(5) Alle Mitglieder werden regelmäßig über die Veranstaltungen des Vereins informiert
und werden zu diesen Veranstaltungen eingeladen.
§ 5
Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 6) und der Vorstand (§ 7).
§ 6
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen; sie
wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens einem Monat schriftlich einberufen
und vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, oder im Falle
dessen Verhinderung von dem von der Mitgliederversammlung gewählten Vorsitzenden
geleitet. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung an die zuletzt
bekannte Anschrift der Mitglieder. Der Leiter der Mitgliederversammlung bestimmt den
Protokollführer und hat mit diesem zusammen das Protokoll zu unterschreiben. Stand: 24.09.2005
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(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen
Mitglieder beschlussfähig. Soll über die Änderung des Zwecks des Vereins
entschieden werden, ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Wird diese Voraussetzung
nicht erfüllt, ist eine erneut einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht hierauf
beschlussfähig.
(3) Die Beschlüsse werden, sofern sich aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften nicht etwas
anderes ergibt, mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen
Mitglieder gefasst. Beschlüsse über die Änderung des Zwecks des Vereins bedürfen
der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.
Beschlüsse über andere Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel
der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.
(4) Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein schriftlich bevollmächtigtes
anderes Mitglied vertreten lassen. Juristische Personen sowie Personengesellschaften
oder Vereine werden nach den hierfür geltenden Regeln gesetzlich vertreten.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen,
die vom Leiter der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.
(6) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind durch das Gesetz und diese Satzung
festgelegt. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
(a) die Wahl des Vorstands,
(b) die Genehmigung der Rechnungslegung des Vorstandes,
(c) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
(d) die Wahl des Rechnungsprüfers,
(e) Änderungen der Satzung,
(f) Ernennung von Personen zum Ehrenmitglied,
(g) Ausschließung von Personen aus dem Verein. Stand: 24.09.2005
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(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn
das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies
unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragen.
§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer,
dem 1. Kassenwart und dem 2. Kassenwart, die für die Dauer von längstens vier Jahren
bestellt werden. Wiederwahl und Neuwahl sind jederzeit zulässig.
(2) Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich
vertreten. Besteht der Vorstand nur aus einer Person, vertritt diese den Verein allein.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, Beisitzer und kooptierte Vorstandsmitglieder zu benennen
und Ausschüsse zu bestellen. Beisitzer, Kooptierte Vorstandsmitglieder und Ausschussmitglieder
können auch Nicht-Mitglieder sein.
(4) Der Vorstand führt sämtliche Vereinsgeschäfte nach den Vorschriften der Gesetze und
der Satzung. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(5) Der Vorstand fasst seine Entscheidungen grundsätzlich in Sitzungen, die vom Vorsitzenden
geleitet werden. Bei besonderer Eilbedürftigkeit können Entscheidungen bei Zustimmung
aller Mitglieder des Vorstands auch im schriftlichen Umlaufverfahren oder
über andere Kommunikationsmittel getroffen werden. Die Beschlüsse des Vorstands
werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst.
§ 8
Rechnungsprüfung
Der Rechnungsprüfer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt.
Er hat nach der Zuleitung des vom Vorstand festgestellten Jahresabschlusses eine Kassenprüfung
vorzunehmen. Stand: 24.09.2005
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§ 9
Haftung
Kein Mitglied haftet für die vom Verein eingegangenen Verpflichtungen über seinen Mitgliedsbeitrag
hinaus. Der Verein haftet dem Mitglied nur für die nötige Sorgfalt bei der Auswahl
der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen und Aufgaben bedient.
Diese Personen haften dem Mitglied gegenüber ihrerseits nur für Vorsatz.
§ 10
Auflösung
Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn der Zweck des Vereins erfüllt oder weggefallen
ist oder nicht mehr erfüllt werden kann oder darf. Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt
die Liquidation durch den zur Zeit der Auflösung bestehenden Vorstand als Liquidator.
Geändert am 24. September 2005